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E-Rechnung Kleinunternehmer 2026: Pflicht, Fristen & Ausnahmen

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen? Was beim Empfang gilt, welche Befreiung § 34a UStDV bringt und wie du dich 2026 richtig aufstellst.

Kategorie
Rechnungen
Aktualisiert
Autor:in
Diana

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Viele Kleinunternehmer fragen sich seitdem: Betrifft mich das überhaupt – und muss ich jetzt teure Software kaufen, um Rechnungen im strukturierten Format zu verschicken?

Die gute Nachricht zuerst: Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, befreit. Du darfst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Die weniger bekannte Nachricht: Empfangen musst du E-Rechnungen trotzdem – und zwar schon heute.

In diesem Artikel erfährst du, welche Regeln für Kleinunternehmer wirklich gelten, was die Befreiung nach § 34a UStDV genau bedeutet, welche Fristen relevant sind und wie du dich mit minimalem Aufwand korrekt aufstellst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausstellen: Kleinunternehmer sind nach § 34a UStDV dauerhaft von der E-Rechnungspflicht befreit. Du darfst weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben.
  • Empfangen: Seit 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen – auch Kleinunternehmer – E-Rechnungen empfangen und GoBD-konform aufbewahren können.
  • Technik: Zum Empfang reicht ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen und revisionssicheren Archivieren brauchst du eine passende Lösung.
  • Aufbewahrung: E-Rechnungen sind seit 2025 8 Jahre unverändert aufzubewahren (vorher 10 Jahre).
  • Grenzen: Die Befreiung gilt nur, solange du unter 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) bleibst.

Was ist eine E-Rechnung überhaupt?

Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine PDF-Datei per E-Mail. Sie ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell ausgelesen werden kann und der EU-Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind das vor allem zwei Formate:

  • XRechnung – ein reines XML-Format, verbreitet vor allem im Behördenumfeld (B2G)
  • ZUGFeRD – ein Hybridformat aus PDF plus eingebettetem XML, das für Menschen und Maschinen zugleich lesbar ist

Eine klassische PDF-Rechnung gilt seit 2025 dagegen nur noch als „sonstige Rechnung". Sie ist weiter zulässig, erfüllt aber nicht die technischen Anforderungen an eine E-Rechnung. Welches Format wann sinnvoll ist, liest du im Vergleich XRechnung vs. ZUGFeRD.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber Kleinunternehmer ausdrücklich von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Verankert ist das in § 34a UStDV: Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung – also auf Papier oder als PDF – ausstellen. Anders als die allgemeinen Übergangsfristen ist diese Befreiung nicht befristet: Sie gilt dauerhaft, solange du Kleinunternehmer bleibst.

Wichtig: Das gilt nur, solange du tatsächlich die Kleinunternehmerregelung nutzt. Die Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Überschreitest du sie und wirst regelbesteuert, greift die normale E-Rechnungspflicht – dann musst du E-Rechnungen ausstellen wie jedes andere Unternehmen.

Zwei-Spalten-Übersicht: Kleinunternehmer sind beim Ausstellen von E-Rechnungen nach § 34a UStDV befreit, beim Empfangen aber seit 1. Januar 2025 verpflichtet und müssen 8 Jahre GoBD-konform archivieren.
Für Kleinunternehmer trennen sich die Pflichten: Ausstellen ist befreit, Empfangen ist seit 2025 Pflicht.

Aber: Empfangen musst du E-Rechnungen – ab sofort

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die Befreiung betrifft nur das Ausstellen, nicht das Empfangen. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen – auch jeder Kleinunternehmer – in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und GoBD-konform zu archivieren.

Die gute Nachricht: Dafür reicht technisch ein E-Mail-Postfach. Deine Geschäftspartner können dir die XRechnung oder ZUGFeRD-Datei einfach per Mail schicken. Du brauchst aber eine Lösung, um die strukturierten Daten lesbar zu machen und revisionssicher aufzubewahren. Wie das Schritt für Schritt funktioniert, zeigt der ausführliche Ratgeber E-Rechnung empfangen. Eine Buchhaltungslösung mit KI liest E-Rechnungen automatisch aus und legt sie korrekt ab.

Ausstellen oder empfangen? Deine Pflichten im Überblick

Die beiden Richtungen werden oft verwechselt. Diese Tabelle trennt sie sauber:

SituationAusstellenEmpfangen
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)Keine Pflicht (§ 34a UStDV)Pflicht seit 01.01.2025
Regelbesteuertes UnternehmenPflicht (gestaffelt bis 2028)Pflicht seit 01.01.2025
Rechnung bis 250 € bruttoKeine PflichtKein E-Format nötig
Leistung an Privatkunden (B2C)Keine PflichtNicht relevant

Für dich als Kleinunternehmer bleibt also nur eine echte Pflicht: das Empfangen. Alles andere ist freiwillig.

Die Fristen im Überblick

Für die Ausstellung gelten gestaffelte Übergangsfristen – die für dich als Kleinunternehmer aber nachrangig sind, weil du ohnehin befreit bist:

DatumWas gilt
Seit 01.01.2025Empfangspflicht für alle Unternehmen (inkl. Kleinunternehmer)
Bis 31.12.2026Alle dürfen weiter Papier-/PDF-Rechnungen versenden (mit Zustimmung des Empfängers)
Bis 31.12.2027Verlängerte Frist für Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 €
Ab 01.01.2028E-Rechnung für alle ausstellungspflichtigen B2B-Umsätze verbindlich – Kleinunternehmer bleiben befreit

Merke: Keine dieser Ausstellungsfristen zwingt dich als Kleinunternehmer zu etwas. Die einzige Frist, die dich betrifft, ist bereits verstrichen – die Empfangspflicht seit Anfang 2025.

Wann sich die freiwillige E-Rechnung lohnt

Du darfst als Kleinunternehmer freiwillig E-Rechnungen ausstellen – und manchmal ist das clever:

  • Größere Geschäftskunden verlangen zunehmend E-Rechnungen und verarbeiten PDFs nur noch ungern.
  • Öffentliche Auftraggeber akzeptieren im B2G-Bereich oft ausschließlich XRechnung.
  • Du sparst dir den Medienbruch, wenn deine Buchhaltung ohnehin digital läuft.
  • Wenn du absehbar über die Kleinunternehmer-Grenze wächst, ersparst du dir später die Umstellung.

Wenn du ohnehin digital arbeitest, kannst du E-Rechnungen direkt aus deinem Rechnungstool kostenlos erstellen – ganz ohne Mehraufwand. Norman unterstützt dabei sowohl XRechnung als auch ZUGFeRD. Mehr dazu auf unserer E-Rechnungs-Seite.

So bewahrst du E-Rechnungen richtig auf

Auch wenn du selbst keine E-Rechnungen ausstellst: Die E-Rechnungen, die du empfängst, unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Und hier hat sich 2025 etwas geändert.

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die neue Frist gilt für alle Belege, deren bisherige 10-Jahres-Frist Ende 2024 noch nicht abgelaufen war – praktisch also ab 2025.

Zwei Punkte sind entscheidend:

  • Das Original zählt. Bei einer ZUGFeRD-Rechnung ist der eingebettete XML-Datensatz das steuerlich maßgebliche Original, nicht der Ausdruck. Es muss unverändert aufbewahrt werden.
  • Das Postfach reicht nicht. Eine E-Rechnung nur im E-Mail-Postfach oder auf der Festplatte liegen zu lassen, ist nicht GoBD-konform. Nötig ist eine revisionssichere Ablage, in der Belege nicht nachträglich verändert werden können.

Genau das übernimmt eine Buchhaltungssoftware für dich: Sie speichert die Originaldatei, protokolliert jede Änderung und hält alles prüfungssicher für das Finanzamt bereit.

Sonderfall Kleinbetragsrechnung

Rechnungen bis 250 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) sind generell von der E-Rechnungspflicht ausgenommen – das gilt für alle Unternehmen, nicht nur für Kleinunternehmer. Auch Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Umsätze fallen nicht darunter. Details findest du im Artikel zur Kleinbetragsrechnung.

Häufige Fehler von Kleinunternehmern

  • Empfang ignorieren: „Ich stelle keine E-Rechnungen aus, also betrifft mich das nicht" – falsch. Die Empfangspflicht gilt trotzdem.
  • PDF für E-Rechnung halten: Eine gewöhnliche PDF erfüllt die Empfangs-Archivierung nicht automatisch revisionssicher.
  • Nur ausdrucken und abheften: Der Ausdruck einer E-Rechnung ersetzt nicht das digitale Original.
  • Zustimmung vergessen: Wer weiter PDF/Papier versendet, braucht die Zustimmung des Empfängers.
  • Grenzen übersehen: Wer die Kleinunternehmer-Grenzen reißt, verliert die Befreiung – siehe E-Rechnungspflicht 2026.

Häufige Fragen zur E-Rechnung für Kleinunternehmer

Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?

Nein. Nach § 34a UStDV bist du dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen. Du darfst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben – solange du die Kleinunternehmerregelung nutzt.

Muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und aufbewahren können – auch Kleinunternehmer. Technisch reicht dafür ein E-Mail-Postfach.

Reicht ein normales E-Mail-Postfach zum Empfang?

Für den reinen Empfang ja. Zum Lesen der strukturierten Daten und zur revisionssicheren, GoBD-konformen Aufbewahrung brauchst du aber zusätzlich eine passende Software – das Postfach allein genügt der Aufbewahrungspflicht nicht.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Seit 2025 gelten 8 Jahre (vorher 10 Jahre), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die Originaldatei muss unverändert bleiben.

Darf ich als Kleinunternehmer freiwillig E-Rechnungen ausstellen?

Ja. Das kann sinnvoll sein, wenn Geschäftskunden es verlangen, du an öffentliche Auftraggeber lieferst oder absehbar über die Kleinunternehmer-Grenze wächst.

Was passiert, wenn ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreite?

Dann wirst du regelbesteuert und verlierst die Befreiung nach § 34a UStDV. Ab dem Wechsel greift die normale E-Rechnungspflicht, und du musst E-Rechnungen ausstellen.

Fazit: Wenig Pflicht, etwas Vorbereitung

Als Kleinunternehmer hast du es vergleichsweise leicht: Du musst keine E-Rechnungen ausstellen, darfst weiter PDF oder Papier verwenden. Pflicht ist nur, dass du E-Rechnungen empfangen und korrekt aufbewahren kannst – und das seit Anfang 2025.

Norman nimmt dir genau diesen Teil ab: E-Rechnungen werden automatisch ausgelesen, GoBD-konform archiviert und – wenn du möchtest – auch im richtigen Format erstellt. So bist du vorbereitet, ohne dich mit XML-Standards herumschlagen zu müssen.

Empfangspflicht erfüllt, ohne XML-Stress

Norman liest eingehende XRechnung und ZUGFeRD automatisch aus, macht sie lesbar und archiviert sie GoBD-konform – kostenlos, auch für Kleinunternehmer.