Gewerbesteuer 2026: Berechnung, Hebesatz und wer sie zahlt
Fast jedes Gewerbe zahlt Gewerbesteuer. So berechnest du sie, so wirken Freibetrag und Hebesatz je nach Rechtsform, und das sind die echten Fristen 2026.
- Kategorie
- Steuern
- Aktualisiert
- Autor:in
- Diana
Die Gewerbesteuer trifft fast jedes gewerbliche Unternehmen in Deutschland – vom Einzelunternehmer bis zur GmbH. Wie hoch sie ausfällt, hängt aber stark von der Rechtsform und vom Standort ab: Einzelunternehmer haben einen Freibetrag von 24.500 €, Kapitalgesellschaften keinen, und der Hebesatz der Gemeinde entscheidet über den Rest. Dieser Artikel erklärt Berechnung, Freibeträge, den oft übersehenen 200.000-€-Freibetrag bei den Hinzurechnungen und die echten Fälligkeiten 2026.
Kurz & knapp
- Wer zahlt? Jeder Gewerbebetrieb – Einzelunternehmer, Personengesellschaften, GmbH und UG. Freiberufler (§ 18 EStG) sind komplett befreit.
- Freibetrag: 24.500 € pro Jahr für Einzelunternehmer und Personengesellschaften; für GmbH und UG gibt es keinen Freibetrag – sie zahlen ab dem ersten Euro.
- Formel: Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl) × Hebesatz der Gemeinde.
- Wie viel? Effektiv rund 14–17 % des Gewinns. Bei Einzelunternehmern wird die Gewerbesteuer über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet; bei der GmbH nicht.
- Fristen 2026: Vorauszahlungen zum 16.2., 15.5., 17.8. und 16.11.2026; Jahreserklärung 2025 bis 31.7.2026 über ELSTER.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Gemeindesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG). Sie wird auf den Gewerbeertrag erhoben und fließt an die Gemeinde, in der dein Unternehmen seinen Sitz hat. Für die Kommunen ist sie die wichtigste eigene Einnahmequelle – deshalb legt jede Gemeinde ihren Hebesatz selbst fest.
Da jede Gemeinde ihren eigenen Hebesatz bestimmt, variiert die Belastung erheblich. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG), der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. In den Großstädten ist es deutlich mehr, in einzelnen Umlandgemeinden deutlich weniger.
Wer zahlt Gewerbesteuer?
Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG). Ob und wie viel du zahlst, hängt aber entscheidend von der Rechtsform ab:
| Merkmal | Einzelunternehmer / GbR | GmbH / UG | Freiberufler |
|---|---|---|---|
| Gewerbesteuerpflicht | ab Gewerbeertrag über Freibetrag | ab dem ersten Euro Gewinn | keine |
| Freibetrag (§ 11 GewStG) | 24.500 € pro Jahr | kein Freibetrag | – |
| Anrechnung auf die persönliche Steuer | ja, § 35 EStG (Einkommensteuer) | nein | – |
| Steuermesszahl | 3,5 % | 3,5 % | – |
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) profitieren von einem jährlichen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Erst der darüber liegende Gewerbeertrag wird besteuert. Und selbst dieser wird über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet – bei Hebesätzen bis rund 400 % ist die Gewerbesteuer für sie damit faktisch neutral. Sie zahlen sie zwar an die Gemeinde, bekommen aber einen Großteil über die Einkommensteuer zurück.
GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften gelten kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb, unabhängig von der Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 GewStG) – selbst eine Ärzte- oder Ingenieur-GmbH ist gewerbesteuerpflichtig. Für sie gibt es keinen Freibetrag und keine § 35-Anrechnung: Die Gewerbesteuer ist eine echte, eigenständige Belastung ab dem ersten Euro Gewinn. Mehr dazu im Abschnitt zur Gesamtsteuerbelastung weiter unten.
Freiberufler
Freiberufler im Sinne von § 18 EStG – Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten, viele Kreative – üben keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit aus und sind deshalb gar nicht gewerbesteuerpflichtig. Ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, entscheidet das Finanzamt anhand deiner Tätigkeit; die Abgrenzung erklärt der Artikel Freiberufler oder Gewerbetreibender?.
Gewerbesteuer berechnen: Formel und Beispiel
Die Berechnung folgt einer klaren Formel:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag × Steuermesszahl (3,5 %) × Hebesatz
Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet. Ein Rechenbeispiel: Deine GmbH sitzt in Hamburg (Hebesatz 470 %) und erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 €.
- Steuermessbetrag: 100.000 € × 3,5 % = 3.500 €
- Gewerbesteuer: 3.500 € × 4,70 = 16.450 €
- Effektiver Gewerbesteuersatz: 16,45 % des Gewinns
Wichtig: Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Für GmbH und UG wird sie zudem nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet – anders als bei Einzelunternehmern, die die § 35-Anrechnung auf die Einkommensteuer nutzen können.
Hebesätze 2026 im Vergleich
Der Hebesatz ist der größte Hebel für deine tatsächliche Belastung. Ein Standortvergleich für 2026:
| Gemeinde | Hebesatz 2026 | Effektiver GewSt-Satz | GewSt auf 100.000 € |
|---|---|---|---|
| München | 490 % | 17,15 % | 17.150 € |
| Köln | 475 % | 16,63 % | 16.625 € |
| Hamburg | 470 % | 16,45 % | 16.450 € |
| Frankfurt am Main | 460 % | 16,10 % | 16.100 € |
| Berlin | 410 % | 14,35 % | 14.350 € |
| Grünwald (bei München) | 240 % | 8,40 % | 8.400 € |
Der Sitz entscheidet also über tausende Euro pro Jahr. Manche Gemeinden im Umland der Metropolen – Grünwald oder Oberhaching bei München – locken gezielt mit niedrigen Hebesätzen. Ein Umzug allein wegen des Hebesatzes lohnt sich aber nur, wenn dort auch eine echte Geschäftsleitung sitzt: Das Finanzamt zerlegt die Gewerbesteuer nach dem tatsächlichen Ort der Betriebsstätte (Zerlegung nach § 28 GewStG), eine reine Briefkastenadresse wird nicht anerkannt.
Hinzurechnungen und Kürzungen: der 200.000-€-Freibetrag
Der Gewerbeertrag entspricht nicht dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Das GewStG korrigiert den Gewinn um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt betrifft die Finanzierungskosten.
Hinzurechnung der Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 GewStG): Bestimmte Aufwendungen mindern zwar deinen Gewinn, werden für die Gewerbesteuer aber teilweise wieder hinzugerechnet – der Gedanke dahinter ist, den Ertrag unabhängig von der Finanzierung zu besteuern. Erfasst werden anteilig:
- 100 % der Zinsen für Schulden
- 20 % der Mieten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwagen, Maschinen)
- 50 % der Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Büro, Halle)
- 25 % der Lizenz- und Konzessionsgebühren
Von der Summe dieser Beträge werden 25 % hinzugerechnet – aber erst, soweit sie einen Freibetrag von 200.000 € übersteigen. Genau dieser Freibetrag nimmt die allermeisten kleinen und mittleren Betriebe von der Hinzurechnung aus.
Ein Beispiel: Dein Unternehmen zahlt 90.000 € Büromiete und 30.000 € Leasingraten für Firmenwagen im Jahr.
- Büromiete: 90.000 € × 50 % = 45.000 €
- Leasing (beweglich): 30.000 € × 20 % = 6.000 €
- Summe der Finanzierungsanteile: 51.000 €
- Abzüglich Freibetrag 200.000 € → 0 € Hinzurechnung
Erst wenn die Finanzierungsanteile in Summe über 200.000 € liegen, werden 25 % des übersteigenden Betrags dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Kürzungen (§ 9 GewStG): In die Gegenrichtung wirkt vor allem die einfache Grundstückskürzung – 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes mindern den Gewerbeertrag. Sie verhindert eine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer.
Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft
Für GmbH und UG ist die Gewerbesteuer nur eine von mehreren Ertragssteuern. Auf Ebene der Gesellschaft kommen zusammen:
| Steuer | Satz | Belastung auf den Gewinn |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15 % des zu versteuernden Einkommens | 15,00 % |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Körperschaftsteuer | 0,83 % |
| Gewerbesteuer | 3,5 % × Hebesatz (Beispiel 400 %) | 14,00 % |
| Summe | ≈ 29,8 % |
Auf Unternehmensebene zahlt eine GmbH also rund 30 % Steuern auf den Gewinn – der genaue Wert hängt am Hebesatz der Gemeinde. Erst wenn Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, kommt die Besteuerung auf privater Ebene (Kapitalertragsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren) hinzu. Details dazu in unseren Artikeln zur Körperschaftsteuer für GmbH und UG und zum Solidaritätszuschlag der GmbH.
Vorauszahlungen und Fristen 2026
Die Gewerbesteuer wird nicht einmal jährlich, sondern über quartalsweise Vorauszahlungen erhoben (§ 19 GewStG). Fällt ein gesetzlicher Termin auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Für 2026 sind das:
| Gesetzlicher Termin | Tatsächliche Fälligkeit 2026 |
|---|---|
| 15. Februar | 16. Februar (Mo) |
| 15. Mai | 15. Mai (Fr) |
| 15. August | 17. August (Mo) |
| 15. November | 16. November (Mo) |
Die Höhe der Vorauszahlungen legt die Gemeinde per Bescheid fest – auf Basis des zuletzt festgesetzten Gewerbeertrags. Rechnest du mit einem deutlich niedrigeren Gewinn (z. B. im Krisenjahr), kannst du bei der Gemeinde bzw. dem Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Läuft es besser als erwartet, drohen umgekehrt Nachzahlungen – plane Rücklagen ein. Wie du die Vorauszahlungen berechnest und anpasst, zeigt der Artikel zur GmbH-Steuervorauszahlung.
Die jährliche Gewerbesteuererklärung für 2025 ist bis zum 31. Juli 2026 (ein Freitag) einzureichen. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist regulär bis Ende Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO); da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, gilt der 1. März 2027.
Gewerbesteuererklärung einreichen
Die Gewerbesteuererklärung (Anlage GewSt 1 A) wird elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ablauf in Kürze:
- Jahresabschluss bzw. Gewinnermittlung erstellen und den Gewinn ermitteln
- Gewerbeertrag nach GewStG berechnen (Hinzurechnungen und Kürzungen anwenden)
- Anlage GewSt 1 A in ELSTER ausfüllen und absenden
- Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts prüfen – die Gemeinde setzt darauf aufbauend die Steuer fest
Das Finanzamt stellt zunächst nur den Messbetrag fest; die eigentliche Gewerbesteuer setzt anschließend die Gemeinde per eigenem Bescheid fest. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung inklusive der häufigsten Fehler findest du im Artikel Gewerbesteuererklärung: Anleitung & Fristen.
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Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
Nein. Freiberufler nach § 18 EStG üben keine gewerbliche Tätigkeit aus und sind von der Gewerbesteuer befreit. Wichtig ist die saubere Abgrenzung: Wer neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, riskiert die Abfärbung – dann kann der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig werden.
Ab welchem Gewinn zahlt man Gewerbesteuer?
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € pro Jahr. Für GmbH und UG gibt es keinen Freibetrag – sie zahlen ab dem ersten Euro. Macht der Betrieb Verluste, fällt keine Gewerbesteuer an; ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Zahlt eine UG weniger Gewerbesteuer als eine GmbH?
Nein. UG (haftungsbeschränkt) und GmbH sind gewerbesteuerlich identisch – dieselbe Steuermesszahl von 3,5 %, kein Freibetrag, derselbe Hebesatz am Sitz. Die UG ist nur eine GmbH mit geringerem Stammkapital.
Kann ich durch einen Umzug Gewerbesteuer sparen?
Grundsätzlich ja – der Hebesatz variiert zwischen 240 % und über 500 %. Der Standortwechsel wirkt aber nur, wenn dort tatsächlich die Geschäftsleitung bzw. eine echte Betriebsstätte sitzt. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag auf die Gemeinden zerlegt (§ 28 GewStG). Eine reine Briefkastenadresse erkennt das Finanzamt nicht an.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %?
3,5 % × 400 % = 14 % des Gewerbeertrags. Bei 100.000 € Gewerbeertrag sind das 14.000 € Gewerbesteuer. 400 % entspricht ungefähr dem bundesweiten Durchschnitt.
Fazit
Die Gewerbesteuer ist für die meisten Betriebe eine unvermeidliche, aber gut planbare Belastung. Die wichtigsten Punkte:
- Jeder Gewerbebetrieb zahlt – Freiberufler nach § 18 EStG sind befreit
- Einzelunternehmer haben 24.500 € Freibetrag und die § 35-Anrechnung; GmbH und UG haben beides nicht
- Formel: Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz; effektiv ca. 14–17 % des Gewinns
- Bei den Hinzurechnungen schützt der 200.000-€-Freibetrag die meisten kleinen Betriebe
- Vorauszahlungen 2026: 16.2., 15.5., 17.8., 16.11.; Jahreserklärung 2025 bis 31.7.2026 über ELSTER
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