Zwei Steuersätze auf einer Rechnung
Speisen 7 %, Getränke 19 %. Norman trennt die Positionen und rechnet die Umsatzsteuer je Satz ab, auch bei Menüs mit Getränk.
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Seit dem 1. Januar 2026 gelten auf Speisen 7 %, auf Getränke weiter 19 %. Jeder Tisch mit Essen und Bier ist damit eine geteilte Rechnung, und die Kasse muss die Teilung mitmachen.
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Vier Punkte, die zwischen Küche und Kasse hängen bleiben.
Speisen 7 %, Getränke 19 %. Norman trennt die Positionen und rechnet die Umsatzsteuer je Satz ab, auch bei Menüs mit Getränk.
Norman übernimmt die Tageseinnahmen aus dem verbundenen Bankkonto und ordnet sie den richtigen Erlöskonten zu.
Lieferantenrechnungen per E-Mail, Belege per Foto. Norman liest beides aus und bucht den Wareneinsatz.
Aus den getrennten Erlösen entsteht die Voranmeldung automatisch und geht per ELSTER ans Finanzamt.
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Norman trennt Speisen und Getränke sauber, bucht die Tageseinnahmen und hält die UStVA aktuell.
Kostenlos startenJa. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %, unabhängig davon, ob im Lokal verzehrt, abgeholt oder geliefert wird. Die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr an Ort und Stelle und Außer-Haus-Verkauf ist für den Steuersatz auf Speisen damit weggefallen.
Kaffee ist ein Getränk und bleibt bei 19 %. Ein Milchmischgetränk mit mindestens 75 % Milchanteil fällt dagegen unter 7 %. Bei Mischgetränken entscheidet also die Zusammensetzung, nicht die Theke.
Der Gesamtpreis wird auf die beiden Steuersätze aufgeteilt: der Speisenanteil mit 7 %, der Getränkeanteil mit 19 %. Pauschalangebote brauchen dafür eine nachvollziehbare Aufteilung, die auch bei einer Prüfung standhält. Die Kasse sollte das automatisch abbilden.
Nein. Eine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland nicht; eine offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Wer aber ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss es mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung schützen und dem Finanzamt melden.
Die Meldung läuft über Mein ELSTER und war für Bestandssysteme bis zum 31. Juli 2025 fällig. Diese Frist ist abgelaufen. Die Meldung sollte deshalb umgehend nachgeholt werden; eine nicht gemeldete Kasse ist ein Ansatzpunkt bei jeder Kassen-Nachschau.
Trinkgeld, das Gäste freiwillig an Beschäftigte geben, ist für diese steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Trinkgeld, das dem Betriebsinhaber selbst zufließt, ist dagegen Betriebseinnahme und zu versteuern. Die Unterscheidung ist, wer es bekommt, nicht wer es gibt.