Internet absetzen als Selbstständiger 2026: Anteil, Vorsteuer und Rechenbeispiel

Diana
Aktualisiert am:

50 € im Monat für Glasfaser, plus Mobilfunk, plus VPN — Internet ist für die meisten Selbstständigen der zweitgrößte fixe Posten nach der Miete. Die gute Nachricht: Du kannst den geschäftlichen Anteil komplett als Betriebsausgabe absetzen und bekommst als regelbesteuerter Unternehmer auch noch die Vorsteuer zurück. Hier liest du, wie viel Prozent realistisch sind, wie du die Quote dokumentierst und wo Selbstständige bei der Internet-Abschreibung am häufigsten Geld verschenken.
Kann ich mein Internet überhaupt absetzen?
Ja — wenn du den Anschluss für deine selbstständige Tätigkeit nutzt, sind die laufenden Kosten Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Das gilt für Freiberufler, Gewerbetreibende, Einzelunternehmer und auch für Geschäftsführer einer UG oder GmbH, die einen Teil der Arbeit zu Hause erledigen. Entscheidend ist nicht, auf wen der Vertrag läuft, sondern wofür du das Internet benutzt: Videocalls mit Kunden, Cloud-Buchhaltung, Recherche, E-Mail, Online-Banking, Software-Updates — all das ist berufliche Verwendung.
Auch Arbeitnehmer können Internetkosten als Werbungskosten ansetzen, hier gibt es aber andere Regeln (Pauschalen, ggf. Bescheinigung des Arbeitgebers). Dieser Artikel konzentriert sich auf Selbstständige — bei dir ist der Hebel größer und das Verfahren einfacher.
Internet, Handy, Software — alle Fixkosten an einem Ort
Norman zieht deine Telekom-, Vodafone- oder 1&1-Rechnung automatisch aus dem Bankkonto, kategorisiert sie als „Internet/Telekommunikation" und schiebt die Vorsteuer in deine nächste UStVA. Du musst nichts buchen, nichts manuell erfassen.
Wie viel Prozent darfst du absetzen?
Anders als beim Laptop oder Handy schreibst du keinen Anschaffungspreis ab — Internet ist eine laufende Betriebsausgabe, die du jeden Monat in voller Höhe (oder anteilig) buchst. Die zentrale Frage ist deshalb nicht „wie viel?" sondern „wie hoch ist der berufliche Anteil?".
Reine betriebliche Nutzung (Geschäftsanschluss)
Hast du einen separaten Anschluss nur fürs Büro — etwa eine zweite Glasfaserleitung in den Coworking-Space oder einen reinen Business-Mobilfunkvertrag — kannst du 100 % der Kosten ansetzen. Auch ein Geschäftsanschluss in den eigenen Geschäftsräumen einer GmbH ist klar zuzuordnen.
Gemischte Nutzung (Homeoffice mit einem Anschluss)
Der Standardfall: Du arbeitest zu Hause und nutzt denselben Internetanschluss privat (Streaming, Familie, Smart Home) und beruflich. Dann musst du den betrieblichen Anteil schätzen und nur diesen absetzen. Üblich und meist unstrittig sind Quoten zwischen 40 % und 70 %, je nachdem wie intensiv du das Internet beruflich brauchst.
Beispiele für realistische Quoten:
Freiberufler im Vollzeit-Homeoffice (Entwickler, Berater, Designer, Texter): 60–70 %
Selbstständige mit Kundenterminen außer Haus (Coach, Trainer, Fotograf): 40–50 %
Nebenberufliche Selbstständigkeit (Hauptjob extern, abends Kundenarbeit): 20–30 %
Dokumentiere die Quote schriftlich — eine kurze Notiz in deiner Buchhaltung reicht: „Internetanschluss DSL/Glasfaser wird zu 60 % geschäftlich genutzt: Videokonferenzen, Cloud-Buchhaltung, Mailverkehr, Recherche, Banking. 40 % privat (Streaming, Familie)." Bei einer Betriebsprüfung musst du die Quote plausibel begründen können — sie muss nicht stundengenau belegt werden.
Achtung: Die 20-€-Pauschale gilt nicht für dich
Du liest häufig von einer „Telefon- und Internet-Pauschale" von 20 % der Rechnung, maximal 20 € pro Monat. Diese Vereinfachung gibt es nur für Arbeitnehmer als Werbungskosten. Als Selbstständiger musst du den betrieblichen Anteil schätzen — du darfst aber deutlich höhere Quoten ansetzen, wenn sie der Realität entsprechen. Genau hier verschenken viele Selbstständige Geld, weil sie sich an der 20-€-Grenze orientieren, obwohl sie 60 % oder 70 % ansetzen dürften.
Vorsteuer auf Internetkosten
Bist du regelbesteuerter Unternehmer, also kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, ziehst du zusätzlich zur einkommensteuerlichen Absetzung die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ab. Bei einem 50-€-Brutto-Tarif sind das 7,98 € Vorsteuer pro Monat — bei 60 % betrieblicher Nutzung also 4,79 € Vorsteuerabzug monatlich.
Voraussetzung: Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Bei Telekom, Vodafone, 1&1 und allen großen Anbietern bekommst du diese Rechnung jeden Monat als PDF im Kundenbereich. Achte darauf, dass dein Name (oder der Firmenname) und die Anschrift korrekt sind — sonst kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.
Die Vorsteuer ziehst du in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in dem du die Rechnung erhalten hast — nicht erst in der Jahreserklärung. Wer den UStVA-Aufwand komplett vermeiden will, kann sich Tools wie Norman, Lexoffice oder Sevdesk anschauen — sie berechnen die Vorsteuer automatisch und übermitteln direkt an Elster.
Sonderfall Homeoffice: Anschluss vs. Arbeitszimmer
Bei der Frage, wo genau du das Internet absetzt, gibt es drei Konstellationen — mit jeweils unterschiedlichen Konsequenzen.
1. Du hast ein häusliches Arbeitszimmer
Erkennt das Finanzamt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer an (eigener abgeschlossener Raum, fast ausschließlich beruflich genutzt, Mittelpunkt der Tätigkeit), buchst du den beruflichen Anteil der Internetkosten als anteilige Raumkosten — getrennt von Strom, Miete und Reinigung, aber nach derselben Logik. Anteilig nach Quadratmetern macht beim Internet allerdings keinen Sinn — hier zählt der Nutzungsanteil, nicht der Quadratmeteranteil.
2. Du nutzt die Homeoffice-Pauschale
Seit 2023 darfst du dauerhaft eine Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage), ansetzen. Wichtig: Diese Pauschale deckt nicht die Internetkosten ab. Du kannst die Pauschale für die Raumnutzung ansetzen und zusätzlich die anteiligen Internetkosten als Betriebsausgabe geltend machen. Genau das übersehen viele Selbstständige.
3. Du arbeitest am Küchentisch ohne festen Arbeitsplatz
Auch wenn du kein Arbeitszimmer und keine Homeoffice-Pauschale ansetzt, kannst du die anteiligen Internetkosten trotzdem als Betriebsausgabe absetzen. Voraussetzung ist nur, dass du das Internet überhaupt für deine Selbstständigkeit nutzt. Die beiden Themen — Raumkosten und Telekommunikationskosten — sind steuerlich getrennt zu betrachten.
Was zählt alles zu „Internetkosten"?
Die anteilige Absetzbarkeit gilt nicht nur für die Grundgebühr deines DSL- oder Glasfaservertrags. Folgende Posten kannst du nach derselben Logik (betrieblicher Anteil) als Betriebsausgabe ansetzen:
Monatliche Grundgebühr für Internetanschluss (DSL, Glasfaser, Kabel, LTE/5G-Festnetz)
Mobilfunk-Datenflat oder Tethering-Pakete für unterwegs
Anschlussgebühren und einmalige Aktivierungskosten
Miete für den Router oder einmaliger Routerkauf (bei Anschaffung über 800 € netto: AfA)
VPN-Dienste (NordVPN, Mullvad, ProtonVPN), Cloud-Speicher, Mesh-WLAN-Systeme
Mobile Daten im Ausland, sofern beruflich veranlasst (z. B. auf Geschäftsreise)
Mobilfunkverträge und Smartphone-Anschaffungen behandelst du separat — siehe dazu Handy absetzen als Selbstständiger. Auch Hardware wie Laptops oder Monitore gehört nicht in den Topf „Internet" — siehe Laptop absetzen.
Konkretes Rechenbeispiel
Du bist freiberuflicher Berater, arbeitest hauptsächlich von zu Hause, nutzt einen Glasfaseranschluss für 49,99 € brutto pro Monat. Geschätzte berufliche Nutzung: 60 %. Du bist regelbesteuert (kein Kleinunternehmer).
Jahresbruttokosten: 49,99 € × 12 = 599,88 €
Davon Vorsteuer (19 %): 599,88 € ÷ 1,19 × 0,19 = 95,77 €
Nettokosten gesamt: 504,11 €
Betrieblicher Anteil 60 %: 302,47 € Betriebsausgabe
Vorsteuerabzug 60 %: 57,46 € (verteilt über 12 UStVAs)
Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 35 %: 302,47 € × 35 % = 105,86 €
Gesamtentlastung pro Jahr: 105,86 € (ESt) + 57,46 € (USt) = 163,32 €
Bei einem Bruttoaufwand von rund 600 € im Jahr holt sich das Finanzamt also über ein Viertel zurück — bei höheren Quoten oder höherem Steuersatz mehr.
Belege und Buchhaltung
Hebe alle Monatsrechnungen deines Providers auf — als PDF im Kundenbereich, ergänzt durch den Bankkontoauszug, der die Abbuchung belegt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach § 147 AO. Wenn du wissen willst, welche Belege du sonst noch brauchst, schau in den Beleg-Guide.
In der Steuererklärung trägst du den Betrag in der EÜR (Anlage EÜR) ein, üblicherweise in Zeile 47 „Telefon- und Internetkosten" oder als Teil der „Sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben". Buchhaltungssoftware füllt das automatisch aus, sobald du die Internetrechnungen korrekt kategorisiert hast.
Häufige Fehler
Zu konservative Quote: Viele setzen 20 % oder 30 % an, weil sie sich an der Arbeitnehmer-Pauschale orientieren — als Selbstständige dürftest du oft 60–70 % ansetzen.
Quote nicht dokumentiert: Ohne kurze Begründung ist die Quote angreifbar. Eine zweizeilige Notiz reicht.
Vorsteuer in der Jahreserklärung: Vorsteuer gehört in die monatliche oder vierteljährliche UStVA, nicht erst in die Jahres-USt-Erklärung.
Doppelte Erfassung mit Homeoffice-Pauschale: Falsch ist der Glaube, die Homeoffice-Pauschale decke das Internet ab. Tut sie nicht — beides geht parallel.
Privater Vertrag, keine ordentliche Rechnung: Bei Prepaid-Mobilfunk ohne Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gibt es keine Vorsteuer.
Fazit
Internet ist eine der einfachsten und am häufigsten unterschätzten Betriebsausgaben für Selbstständige. Wenn du im Homeoffice arbeitest, sind 50–70 % beruflicher Anteil meistens realistisch und werden vom Finanzamt akzeptiert, sofern du die Quote kurz begründen kannst. Wer Vorsteuer zieht, holt sich zusätzlich rund 8 € pro Monat vom Standardanschluss zurück. Eine Quote von 20 % anzusetzen, nur weil das die Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer ist, kostet dich über die Jahre mehrere hundert Euro — nutze den Selbstständigen-Bonus.