Telefonkosten absetzen als Selbstständiger 2026: Anteil, Vorsteuer und Beispiel

Diana
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Mobilfunk-Tarif für 35 € im Monat, dazu noch ein Festnetzanschluss und gelegentlich ein Auslandsgespräch — Telefonkosten summieren sich bei den meisten Selbstständigen auf 500 bis 800 € im Jahr. Den beruflichen Anteil kannst du komplett als Betriebsausgabe ansetzen und bei Regelbesteuerung zusätzlich die Vorsteuer ziehen. Hier liest du, wie du die Quote realistisch dokumentierst, warum die bekannte 20-€-Pauschale für dich nicht gilt und wo Selbstständige beim Telefon am häufigsten Geld liegen lassen.
Was zählt zu „Telefonkosten"?
Steuerlich sind Telefonkosten alle laufenden Aufwendungen für mündliche Kommunikation — Festnetz wie Mobilfunk. Konkret gehören dazu:
Grundgebühren für Mobilfunk- und Festnetzverträge
Verbindungsentgelte für In- und Auslandsgespräche
SMS-Pakete und SMS-Gebühren
Roaming-Kosten und EU-/Welt-Optionen
Nutzung von Hotline-, Premium- oder Servicenummern
Mailbox-Optionen, Anrufweiterleitung, Ruf-Management
Prepaid-Aufladungen mit ordentlicher Rechnung
Cloud-Telefonie (Sipgate, Easybell, Placetel) und VoIP-Flatrates
Was nicht hier hingehört: das Smartphone selbst (Anschaffung > 800 € netto wird über die AfA in der Handy-Abschreibung behandelt), das Tischtelefon als Gerät und der reine Internetanschluss (siehe Internet absetzen als Selbstständiger). Datentarife auf der SIM-Karte sind eine Grauzone — wenn dein Handyvertrag Telefonie und Daten kombiniert, behandelst du den ganzen Tarif als Telekommunikationsaufwand und teilst pauschal nach beruflicher Nutzung auf.
Telefonrechnung, Vorsteuer, Steuererklärung — alles automatisch
Norman zieht deine Telekom-, Vodafone- oder O2-Rechnung direkt aus dem Bankkonto, kategorisiert sie als „Telefon/Mobilfunk" und berechnet Vorsteuer und beruflichen Anteil für dich. Du legst die Quote einmal fest, der Rest läuft.
Wie viel Prozent darfst du absetzen?
Telefonkosten sind laufender Aufwand — du buchst sie jeden Monat in voller Höhe oder anteilig. Die zentrale Frage ist auch hier nicht „wie viel?", sondern „wie hoch ist der berufliche Anteil?". Drei Konstellationen sind in der Praxis relevant.
1. Reiner Geschäftsvertrag (100 %)
Hast du einen separaten Mobilfunk- oder Festnetzvertrag, der ausschließlich beruflich genutzt wird, ziehst du 100 % der Kosten als Betriebsausgabe und 100 % der Umsatzsteuer als Vorsteuer. Das geht am saubersten mit einem Zweitvertrag auf den Firmennamen (UG/GmbH) oder mit einer Business-SIM, deren Nummer nur du als Berufsnummer nutzt. Praktischer Nebeneffekt: Bei einer Betriebsprüfung musst du keine Quote rechtfertigen.
2. Gemischte Nutzung (privat + beruflich)
Der Standardfall für Solo-Selbstständige: ein Smartphone, ein Festnetz, beides für alles. Dann schätzt du den beruflichen Anteil und setzt nur diesen ab. Üblich und meist unstrittig sind Quoten zwischen 50 % und 70 %, je nach Tätigkeit:
Vertriebsorientierte Selbstständigkeit (Berater, Coach, Makler, Vertrieb): 60–80 %
Hauptberuflich Selbstständig im Homeoffice (Entwickler, Designer, Texter): 50–70 %
Selbstständig mit On-Site-Arbeit (Handwerker, Fotograf, Trainer): 50–60 %
Nebenberufliche Selbstständigkeit: 20–40 %
Dokumentiere die Quote schriftlich. Eine zwei Zeilen lange Notiz in deiner Buchhaltung reicht: „Mobilfunkvertrag wird zu 70 % geschäftlich genutzt: Kundenanrufe, Terminabstimmung, Lieferanten, Hotline. 30 % privat." Bei einer Prüfung musst du die Zahl plausibel begründen, nicht stundengenau belegen.
3. Wechselnde Nutzung (Einzelnachweis)
Wer den maximalen Vorsteuerabzug holen will, kann über drei repräsentative Monate alle Telefonate dokumentieren (Verbindungsnachweis vom Anbieter), den beruflichen Anteil daraus errechnen und diese Quote für den Rest des Jahres ansetzen. Der Aufwand lohnt sich nur, wenn du sehr telefonintensiv und hauptberuflich selbstständig bist und vermutest, dass deine echte Quote über 70 % liegt.
Achtung: Die 20-€-Pauschale gilt nicht für Selbstständige
Du liest in vielen Ratgebern von einer „Telefon- und Internet-Pauschale" von 20 % der Rechnung, maximal 20 € pro Monat (240 € pro Jahr). Das ist die Werbungskosten-Vereinfachung für Arbeitnehmer nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.1 LStR). Für dich als Selbstständigen gilt sie nicht. Du musst — und darfst — den tatsächlichen betrieblichen Anteil schätzen, und der liegt bei Solo-Selbstständigen fast immer über 20 €.
Wer sich an der 20-€-Grenze orientiert, lässt regelmäßig Geld liegen: Bei einem 50-€-Tarif und 60 % beruflicher Nutzung sind es 30 € Betriebsausgabe pro Monat statt 20 € — über zehn Jahre einige Tausend Euro Steuerentlastung verschenkt.
Vorsteuer auf Telefonkosten
Bist du regelbesteuert, also kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, ziehst du zusätzlich zur einkommensteuerlichen Absetzung die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Bei einem 35-€-Brutto-Tarif sind das 5,59 € Umsatzsteuer pro Monat — bei 60 % betrieblicher Nutzung 3,35 € Vorsteuerabzug monatlich.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:
Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (PDF aus dem Kundenbereich reicht)
Name und Anschrift auf der Rechnung stimmen mit deinen oder den Daten deines Unternehmens überein
Bei Beträgen über 250 € (Bruttogesamt der einzelnen Rechnung): Steuernummer oder USt-IdNr. des Anbieters und deine Anschrift als Empfänger
Die Vorsteuer ziehst du in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in dem du die Rechnung erhalten hast. Tools wie Norman, Lexoffice oder Sevdesk übernehmen die Berechnung automatisch und übermitteln per Elster.
Prepaid: Vorsteuer ist tricky
Bei Prepaid-Karten bekommst du in der Regel keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer — nur einen Aufladebeleg. Damit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Den beruflichen Anteil kannst du als Betriebsausgabe ansetzen, die Mehrwertsteuer aber nicht zusätzlich abziehen. Wenn du regelbesteuert bist und beruflich viel telefonierst, ist ein Vertragstarif fast immer steuerlich günstiger.
Sonderfall: Mobilfunkvertrag mit Smartphone-Subvention
Viele Tarife enthalten ein „kostenloses" oder vergünstigtes Smartphone, der monatliche Beitrag ist dafür höher. Steuerlich behandelt das Finanzamt das als zwei wirtschaftliche Vorgänge:
Smartphone-Anschaffung: wird als Sachzuwendung mit dem Marktwert bewertet und folgt den Regeln der Handy-AfA — bei reinen Geräten unter 800 € netto sofort abschreibbar, darüber über drei bis fünf Jahre.
Laufende Tarifkosten: sind die Telefonkosten dieses Artikels, anteilig nach beruflicher Nutzung absetzbar.
In der Praxis trennt der Anbieter den Kaufpreis des Geräts und die monatliche Tarifgebühr selten sauber auf. Dann kannst du entweder den ganzen Vertragsbetrag als Telekommunikationsaufwand buchen (saubere Quote, weniger Vorsteuerpotenzial bei der Hardware) oder mit einer überschlägigen Aufteilung arbeiten — etwa Marktwert des Geräts ÷ Vertragslaufzeit als monatliche AfA-Komponente, der Rest als Telefonkosten. Bei Beträgen unter 1.000 € im Jahr lohnt sich der Aufteilungsaufwand selten.
Geschäftsführer einer UG/GmbH
Wenn du als Geschäftsführer einer GmbH oder UG arbeitest, gibt es zwei saubere Wege:
Geschäftshandy auf die GmbH: Vertrag läuft auf die Firma, die GmbH zieht 100 % als Betriebsausgabe und die volle Vorsteuer. Auch private Nutzung des Diensthandys ist seit 2017 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 45 EStG — eine der wenigen verbliebenen steuerfreien Sachzuwendungen.
Privater Vertrag, Aufwendungsersatz: Du legst die berufliche Nutzung dar (etwa Einzelverbindungsnachweis über drei Monate), die GmbH erstattet dir den anteiligen Betrag. Steuerlich neutral, aber dokumentationsintensiv.
Variante 1 ist fast immer einfacher und steuerlich günstiger — gerade weil die Privatnutzung steuerfrei bleibt.
Konkretes Rechenbeispiel
Du bist freiberufliche Beraterin, hast einen Mobilfunkvertrag mit Daten- und Sprachflat für 39,99 € brutto pro Monat, dazu einen Festnetzanschluss (Sprachteil 14,99 € brutto). Geschätzte berufliche Nutzung: 65 %. Du bist regelbesteuert.
Mobilfunk Jahresbrutto: 39,99 € × 12 = 479,88 €
Festnetz Jahresbrutto: 14,99 € × 12 = 179,88 €
Gesamtbrutto: 659,76 €
Davon Umsatzsteuer (19 %): 659,76 € ÷ 1,19 × 0,19 = 105,32 €
Nettokosten gesamt: 554,44 €
Betrieblicher Anteil 65 %: 360,39 € Betriebsausgabe
Vorsteuerabzug 65 %: 68,46 € (verteilt über 12 UStVAs)
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz: 360,39 € × 35 % = 126,14 €
Gesamtentlastung pro Jahr: 194,60 €
Bei knapp 660 € Telefonbrutto holt sich das Finanzamt fast 30 % zurück — bei höheren Quoten oder höherem Steuersatz mehr.
Belege und Buchhaltung
Hebe alle Monatsrechnungen deines Anbieters auf — als PDF aus dem Kundenbereich, ergänzt durch den Bankkontoauszug, der die Abbuchung belegt. Aufbewahrungsfrist: zehn Jahre nach § 147 AO. Bei Bargeldaufladungen oder Prepaid hebst du den Aufladebeleg mit Datum und Betrag auf — auch wenn er keinen Vorsteuerabzug bringt, ist er der Nachweis für die Betriebsausgabe.
In der Steuererklärung trägst du den Jahresbetrag in der EÜR (Anlage EÜR) ein, üblicherweise in Zeile 47 „Telefon- und Internetkosten". Buchhaltungssoftware macht das automatisch, sobald du die Telefonrechnungen korrekt kategorisiert hast.
Häufige Fehler
Anker an der 20-€-Grenze: Die Pauschale ist für Arbeitnehmer. Als Selbstständige darfst du oft 50–70 % ansetzen — und das sind bei einem 40-€-Tarif 24 € statt 8 €.
Quote nicht dokumentiert: Ohne kurze Begründung in der Buchhaltung ist die Quote bei einer Prüfung angreifbar. Eine zweizeilige Notiz reicht.
Vorsteuer in der Jahreserklärung: Vorsteuer gehört in die monatliche oder vierteljährliche UStVA, nicht erst in die Jahres-USt-Erklärung — sonst Liquiditätsverlust.
Mobilfunk-Subvention ignoriert: Bei Verträgen mit Gerät trennst du Hardware und Tarif. Beides separat zu betrachten kann mehrere hundert Euro Unterschied machen.
Prepaid ohne Beleg: Ohne Rechnung mit ausgewiesener USt keine Vorsteuer — und ohne irgendeinen Beleg auch keine Betriebsausgabe.
Doppelt gezählt: Telefonkosten und Handy-AfA sind zwei verschiedene Posten. Wer das Smartphone separat abschreibt, darf es nicht zusätzlich im Tarif aufteilen.
Fazit
Handykosten gehören zu den einfachsten Betriebsausgaben für Selbstständige in Deutschland – und gleichzeitig zu den am häufigsten nicht vollständig geltend gemachten. Ein geschäftlicher Anteil von 50–70 % ist für Solo-Freiberufler meist realistisch und wird vom Finanzamt akzeptiert, solange du ihn kurz begründen kannst. Wenn du Umsatzsteuer berechnest, kannst du problemlos über 100 € pro Jahr zurückholen, ohne irgendetwas neu kaufen zu müssen. Ignoriere den 20-€-Anker für Arbeitnehmer – er gehört nicht in deine EÜR.