
Kurzfassung: Wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben zwischen dem 22. Dezember und 10. Januar können steuerlich dem vorherigen oder nachfolgenden Jahr zugeordnet werden, sofern sie wirtschaftlich zu diesem Jahr gehören.
Der Jahreswechsel bringt für Selbstständige und Freelancer in Deutschland wichtige steuerliche Herausforderungen mit sich. Eine entscheidende, aber oft übersehene Regelung ist die „10-Tage-Regel“ bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Wer diese Regel kennt, kann seinen Gewinn gezielt steuern und seine Steuerlast senken.
Was ist die 10-Tage-Regel?
Die 10-Tage-Regel (§ 11 EStG) erlaubt es, regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar gezahlt oder erhalten werden, steuerlich dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Besonders relevant ist dies für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, die von allen Freelancern und Kleingewerbetreibenden angewandt wird.
Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen:
Ausgaben:
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Büromiete oder Coworking-Spaces
Berufshaftpflicht- und Krankenversicherungsbeiträge
Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK)
Leasingraten (z. B. für Bürotechnik)
Regelmäßige Software-Abos (Adobe, Buchhaltungstools)
Einnahmen:
Lizenzgebühren
Mieteinnahmen (z. B. für Büroflächen)
Kund:innen-Abogebühren
⚠️ Wichtig: Einmalige Zahlungen (z. B. Laptop-Kauf) sind nicht anrechenbar.
Voraussetzungen für die Anwendung der 10-Tage-Regel:
Regelmäßigkeit: Zahlungen müssen regelmäßig anfallen (monatlich, quartalsweise, jährlich).
Wirtschaftliche Zugehörigkeit: Klar dem vorherigen Jahr zuzuordnen.
Tatsächlicher Zahlungszeitpunkt: Geld muss zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar tatsächlich auf oder von deinem Konto fließen.
Aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer
Neuere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) wenden die 10-Tage-Regel bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sehr strikt an. Zahlungen nach dem 10. Januar, auch aufgrund von Wochenenden, zählen nicht mehr für das Vorjahr.
Wichtige Ausnahme:
SEPA-Lastschriften, die vom Finanzamt bis zum 10. Januar veranlasst wurden, zählen immer noch für das vorherige Jahr, auch wenn die Abbuchung später erfolgt.
Praxisbeispiele:
Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Fällig am 10. Januar, gezahlt und gebucht am selben Tag ✅. Zahlung am 11. Januar ❌.
Coworking-Miete: Dauerauftrag am 10. Januar (Sonntag), gebucht am 11. Januar ❌.
Jahresversicherungsbeitrag: Am 8. Januar gezahlt, zählt noch fürs Vorjahr ✅.
Fortgeschrittenen-Tipp: Ausgaben im Voraus zahlen
Zahlst du Ausgaben für das Folgejahr bereits vor dem 22. Dezember (z. B. Jahresversicherungsprämien), kannst du diese bereits im aktuellen Steuerjahr geltend machen und so deine Steuerplanung flexibel gestalten.
Häufige Fehler vermeiden:
Zahlungen, die bis zum 10. Januar fällig, aber nicht durchgeführt wurden.
Daueraufträge, die verspätet gebucht werden (Wochenenden/Feiertage beachten!).
Einmalige Ausgaben fälschlicherweise als regelmäßig behandeln.
Das tatsächliche Buchungsdatum bei automatischen Zahlungen ignorieren.
Fazit
Wer die 10-Tage-Regel gezielt nutzt, verbessert seine steuerliche Situation und vermeidet böse Überraschungen zum Jahresende.
Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Gilt die Regel auch für einmalige Anschaffungen wie Laptops? Nein, nur für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen.
Zahlung am 10. Januar getätigt, aber erst am 11. gebucht? Zählt nicht für das Vorjahr.
Was passiert, wenn der 10. Januar aufs Wochenende fällt? SEPA-Lastschrift durch das Finanzamt bleibt gültig; manuelle Überweisungen müssen spätestens am 10. Januar gebucht sein.
Kann ich die Regel jedes Jahr anwenden? Ja, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.