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Mitarbeiter einstellen als Selbstständiger 2026: Der komplette Guide

Vom Solo-Freiberufler zum Arbeitgeber: Betriebsnummer, Sozialversicherung, Lohnsteuer und was ein Mitarbeiter wirklich kostet – Schritt für Schritt erklärt.

Kategorie
Business
Aktualisiert
Autor:in
Diana

Dein Auftragsbuch ist voll, die Anfragen reißen nicht ab – und du schaffst es allein nicht mehr. Der nächste logische Schritt: jemanden einstellen. Doch sobald du als Freiberufler oder Selbstständiger zum Arbeitgeber wirst, kommen Pflichten auf dich zu, die du als Solo-Unternehmer nie kanntest.

Die gute Nachricht: Mitarbeiter einstellen ist kein Privileg von GmbHs. Auch als Einzelunternehmer oder Freiberufler darfst du Personal beschäftigen – ohne deine Rechtsform zu ändern. Du brauchst nur eine Betriebsnummer, die richtigen Anmeldungen und ein sauberes Lohnkonto.

In diesem Guide gehen wir Schritt für Schritt durch: welche Anmeldungen du brauchst, was ein Mitarbeiter dich 2026 wirklich kostet, wie Lohnsteuer und Sozialversicherung funktionieren – und wann ein Minijob oder ein Auftrag an einen anderen Selbstständigen die bessere Wahl ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du darfst als Freiberufler einstellen – ganz ohne GmbH. Deine Rechtsform bleibt gleich, es kommt nur die Lohnbuchhaltung hinzu.
  • Betriebsnummer zuerst. Ohne die achtstellige Nummer der Bundesagentur für Arbeit kannst du niemanden anmelden. Sie ist kostenlos und in der Regel in rund drei Werktagen da.
  • Drei Anmeldungen: Krankenkasse (Einzugsstelle für die Sozialversicherung, per DEÜV-Verfahren), Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung, binnen einer Woche) und laufende Lohnsteuer-Anmeldungen ans Finanzamt.
  • Faustregel Kosten: Bruttogehalt plus rund 21 % Arbeitgeberanteil. Aus 3.000 € Brutto werden so etwa 3.630 € Arbeitgeberkosten pro Monat.
  • Mindestlohn 2026: 13,90 € pro Stunde (ab 2027: 14,60 €). Minijob-Grenze: 603 € im Monat (7.236 € im Jahr).
  • Achtung Freiberufler: Du musst weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben (§ 18 EStG), sonst droht die Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb – mit Gewerbesteuer.

Vom Solo-Unternehmer zum Arbeitgeber: Was sich ändert

Als Freiberufler bist du bisher nur dir selbst gegenüber verpflichtet. Mit dem ersten Mitarbeiter wirst du Arbeitgeber – und damit übernimmst du Melde-, Abführungs- und Dokumentationspflichten gegenüber gleich mehreren Stellen: der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkasse deines Mitarbeiters, der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt.

Wichtig: Deine Rechtsform bleibt gleich. Ein Freiberufler bleibt Freiberufler, ein Gewerbetreibender bleibt Gewerbetreibender. Du musst keine GmbH gründen, nur weil du Personal einstellst. Was sich ändert, ist allein die Lohnbuchhaltung – ein neuer, monatlich wiederkehrender Prozess.

Freiberufler-Falle: leitend und eigenverantwortlich bleiben

Für Freiberufler gilt eine Besonderheit, die Gewerbetreibende nicht betrifft. Nach § 18 Abs. 1 EStG darfst du fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigen und bleibst trotzdem Freiberufler – solange du selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bist. Du musst also die fachliche Verantwortung tragen, die Arbeit maßgeblich prägen und nicht nur ein Team von Fachkräften verwalten, das die eigentliche Leistung erbringt.

Kippst du in die reine Organisation und lässt die Fachaufgaben vollständig von Angestellten erledigen, kann das Finanzamt deine Einkünfte als gewerblich einstufen. Die Folge: Du wirst gewerbesteuerpflichtig. Wo die Grenze zwischen freiem Beruf und Gewerbe verläuft, erklärt unser Beitrag Freiberufler oder Gewerbetreibender; was dann an Belastung dazukommt, zeigt der Guide zur Gewerbesteuer. Für Gewerbetreibende gilt diese Einschränkung nicht – sie dürfen unbegrenzt Personal einstellen.

Schritt 1: Betriebsnummer beantragen

Ohne Betriebsnummer kannst du keinen Mitarbeiter anmelden. Diese achtstellige Nummer identifiziert deinen Betrieb gegenüber der Sozialversicherung. Du beantragst sie kostenlos beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit – online oder telefonisch. In der Regel bekommst du sie innerhalb von rund drei Werktagen.

Die Betriebsnummer brauchst du für jede einzelne Sozialversicherungsmeldung. Beantrage sie also, bevor der erste Arbeitstag deines Mitarbeiters beginnt.

Schritt 2: Mitarbeiter anmelden

Sobald die Betriebsnummer steht, meldest du deinen Mitarbeiter an drei Stellen an:

StelleWofürFrist
Krankenkasse (per DEÜV)Einzugsstelle für Renten-, Kranken-, Pflege- und ArbeitslosenversicherungMit der ersten Lohnabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn
BerufsgenossenschaftGesetzliche Unfallversicherung (Pflicht)Innerhalb 1 Woche nach Einstellung
FinanzamtLohnsteuer-Anmeldung (keine separate Anmeldung des Mitarbeiters)Laufend, je nach Höhe

In einigen Branchen mit erhöhtem Risiko der Schwarzarbeit – etwa Bau, Gaststätten, Gebäudereinigung, Speditionen – kommt eine Sofortmeldung dazu: Sie muss spätestens bei Beschäftigungsbeginn vorliegen, also noch vor dem ersten Arbeitstag. In allen anderen Branchen genügt die normale DEÜV-Anmeldung mit der ersten Lohnabrechnung.

Was kostet dich ein Mitarbeiter wirklich?

Das Bruttogehalt ist nur die halbe Wahrheit. Obendrauf zahlst du den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – als Faustregel rund 21 % des Bruttogehalts:

ZweigArbeitgeberanteilBei 3.000 € Brutto
Rentenversicherung9,3 %279 €
Krankenversicherung (inkl. halbem Zusatzbeitrag)~8,8 %262 €
Pflegeversicherung1,8 %54 €
Arbeitslosenversicherung1,3 %39 €
Summe Sozialabgaben~21 %~630 €

Dazu kommen noch Beiträge zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und die Umlagen U1, U2 und U3. Rechenbeispiel: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 € liegen deine tatsächlichen Arbeitgeberkosten bei rund 3.630 € im Monat. Plane diese „Arbeitgeber-Brutto"-Kosten von Anfang an in deine Kalkulation ein.

Balkendiagramm: 3.000 € Bruttogehalt plus rund 630 € Arbeitgeberanteil ergeben etwa 3.630 € Arbeitgeber-Brutto, aufgeschlüsselt nach Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Aus 3.000 € Brutto werden rund 3.630 € Arbeitgeberkosten – der Arbeitgeberanteil von etwa 21 % im Detail.

Beachte außerdem den gesetzlichen Mindestlohn: 2026 sind es 13,90 € pro Stunde, ab 2027 steigt er auf 14,60 €. Darunter darfst du niemanden beschäftigen.

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Lohnsteuer und monatliche Lohnabrechnung

Die Lohnsteuer ziehst du vom Bruttolohn deines Mitarbeiters ab und führst sie ans Finanzamt ab – sie ist also keine zusätzliche Kosten für dich, sondern ein durchlaufender Posten. Dazu reichst du regelmäßig eine Lohnsteuer-Anmeldung ein. Der Rhythmus hängt von der abgeführten Jahres-Lohnsteuer ab:

Lohnsteuer im VorjahrRhythmus der Anmeldung
über 5.000 €monatlich
1.080 € bis 5.000 €vierteljährlich
bis 1.080 €jährlich

Jeden Monat erstellst du außerdem eine Lohnabrechnung pro Mitarbeiter, überweist das Nettogehalt, führst Sozialabgaben und Lohnsteuer ab und gibst die SV-Meldungen ab. Das ist fehleranfällig und zeitraubend, wenn du es manuell machst. Eine Buchhaltungslösung mit KI hilft dir, Belege, Gehälter und Steuermeldungen sauber zusammenzuführen – ähnlich wie es Kapitalgesellschaften in der GmbH-Lohnbuchhaltung handhaben.

Minijob, Werkstudent oder Auftrag? Die richtige Alternative wählen

Nicht jeder Bedarf rechtfertigt eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle. Vier Alternativen lohnen sich oft:

BeschäftigungsformWann sie passtWas du zahlst
Minijob (bis 603 €/Monat)Kleiner, planbarer AushilfebedarfPauschal ~31 % an die Minijob-Zentrale
WerkstudentFachliche Unterstützung, max. 20 Std./Woche in der VorlesungszeitNur Rentenversicherung (9,3 %)
TeilzeitFester, wiederkehrender Bedarf ohne Vollzeit-FixkostenVoller Arbeitgeberanteil (~21 %) anteilig
Werkvertrag / FreelancerKlar abgegrenztes Projekt, eigenständige PersonKeine Sozialabgaben – aber Scheinselbstständigkeit prüfen
  • Minijob: Bis 603 € im Monat (Grenze 2026) gilt eine geringfügige Beschäftigung. Du zahlst pauschale Abgaben von rund 31 % an die Minijob-Zentrale, der Verwaltungsaufwand ist geringer. Wie das genau läuft, zeigt unser Guide zum Minijobber anmelden.
  • Werkstudent: Studierende darfst du in der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche beschäftigen. Sie sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei – du zahlst nur den Rentenversicherungsanteil. Das macht Werkstudenten deutlich günstiger als reguläre Angestellte.
  • Werkvertrag oder Freelancer-Auftrag: Du beauftragst eine andere selbstständige Person. Hier zahlst du keine Sozialabgaben – aber Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit: Wer wie ein Angestellter eingebunden ist, gilt rechtlich auch als einer, und das wird teuer.
  • Teilzeit: Eine Teilzeitstelle gibt dir Planungssicherheit ohne Vollzeit-Fixkosten.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, eine Betriebsnummer zu bekommen?

Beantragst du sie online oder telefonisch beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit, ist die achtstellige Nummer in der Regel innerhalb von rund drei Werktagen da. Da du sie für jede SV-Meldung brauchst, beantrage sie rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag.

Verliere ich als Freiberufler meinen Status, wenn ich Angestellte habe?

Nein – solange du selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibst (§ 18 EStG). Du darfst fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigen. Erst wenn du die fachliche Arbeit vollständig delegierst und nur noch organisierst, kann das Finanzamt deine Tätigkeit als gewerblich einstufen – dann wird Gewerbesteuer fällig.

Was ist günstiger: Minijob oder Werkstudent?

Das hängt vom Bedarf ab. Beim Minijob zahlst du pauschal rund 31 % auf bis zu 603 € – also maximal etwa 187 € Abgaben im Monat, dafür ohne Höhenbegrenzung der Arbeitszeit. Beim Werkstudenten zahlst du nur den Rentenversicherungsanteil (9,3 %), darfst aber in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche beschäftigen. Für regelmäßige Fachunterstützung ist der Werkstudent meist günstiger, für kleine Aushilfen der Minijob.

Muss ich eine Sofortmeldung abgeben?

Nur in bestimmten Branchen mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko – etwa Baugewerbe, Gaststätten, Gebäudereinigung, Speditions- und Transportgewerbe. Dort muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsbeginn vorliegen. In allen anderen Branchen genügt die normale DEÜV-Anmeldung mit der ersten Lohnabrechnung.

Wie melde ich einen Mitarbeiter wieder ab?

Endet das Arbeitsverhältnis, gibst du eine Abmeldung über dasselbe DEÜV-Verfahren bei der Krankenkasse ab – spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung. Die letzte Lohnabrechnung und die Meldung des Bruttoarbeitsentgelts gehören dazu.

Fazit

Den ersten Mitarbeiter einzustellen ist ein großer Schritt – aber kein bürokratisches Monster. Du brauchst eine Betriebsnummer, meldest deinen Mitarbeiter bei Krankenkasse und Berufsgenossenschaft an, kalkulierst rund 21 % Arbeitgeberanteil obendrauf und gibst monatlich Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung ab. Als Freiberufler achtest du zusätzlich darauf, leitend und eigenverantwortlich zu bleiben. Prüfe vorher ehrlich, ob ein Minijob, ein Werkstudent oder ein Auftrag an einen Selbstständigen nicht der bessere Einstieg ist.

Wer von Anfang an mit sauberer Buchhaltung für Selbstständige arbeitet, hält Gehälter, Belege und Steuermeldungen automatisch zusammen – und vermeidet Bußgelder durch verpasste Fristen.

Lohn, Belege und Steuern in einer Buchhaltung

Sobald der erste Mitarbeiter da ist, kommen Lohnabrechnung, SV-Meldungen und die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich wieder. Norman führt Belege, Gehälter und Steuermeldungen automatisch zusammen, erinnert dich an jede Frist und behält deine Arbeitgeberkosten in Echtzeit im Blick – damit dir keine Meldung und kein Bußgeld durchrutscht.