Cashback und Steuern für Selbständige & Freiberufler
Diana
Aktualisiert am:
10.08.2025
Cashback bezeichnet Geld- oder Sachprämien, die Sie nach dem Kauf von Waren oder der Nutzung von Dienstleistungen zurückerhalten. Es kann über Kreditkarten, Bonusprogramme oder Prämienaktionen von Anbietern gewährt werden. Für Freiberufler und Selbständige hängt die steuerliche Behandlung davon ab, um welche Art von Cashback es sich handelt: Manche Rückvergütungen gelten als Rabatt auf die Betriebsausgabe, andere als gesonderte Einnahme – insbesondere, wenn sie aus Empfehlungsaktionen oder Bank-Boni stammen.
Ausgabenminderung vs. Zusatzeinnahme
Ausgabenbezogenes Cashback: Wenn Cashback unmittelbar mit einer betrieblichen Ausgabe verknüpft ist, gilt es als Preisnachlass und nicht als zusätzliche Einnahme – so stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Betriebsausgaben nicht zu hoch ansetzen.
Bonus-Cashback: Wenn Sie Cashback als Prämie erhalten – z. B. für Empfehlungen oder als Willkommensbonus –, kann es als „sonstige Einkünfte“ gelten und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Cashback bei geschäftlicher vs. privater Nutzung
Private Verwendung: Wird das Cashback für private Anschaffungen genutzt, ist es in der Regel nicht absetzbar und hat keinen Einfluss auf die betrieblichen Steuern.
Betriebliche Verwendung: Cashback aus Geschäftsausgaben sollten Sie als Minderung der Ausgabe verbuchen. So vermeiden Sie, dass die Kosten zu hoch angesetzt werden. Überschreitet das Cashback jedoch die Freigrenze von 256 € pro Jahr, wird es steuerpflichtig und zählt als sonstige Einkünfte.
Beispiel: Sie geben 500 € für Büromaterial aus und erhalten 20 € Cashback. Buchen Sie 480 € als Ausgabe, nicht 500 € Ausgaben plus 20 € Einnahme – so bleibt Ihre Gewinnberechnung korrekt.
Wichtige Regel: Cashback, Boni oder andere Vergütungen bis zu 256 € pro Jahr sind steuerfrei (Freigrenze, keine Freibetrag-Regelung). Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 EStG anzugeben.
Verschiedene Cashback-Arten und Praxisbeispiele
Art des Cashback | Buchhalterische Behandlung |
---|---|
Rabatt auf Geschäftsausgaben | Direkt von der entsprechenden Ausgabe abziehen |
Empfehlungs- oder Bonusprämie | Als „sonstige Einkünfte“ deklarieren |
Gemischte oder unklare Herkunft | Anteilig zuordnen und Begründung dokumentieren |
Gesetzliche Grundlage
Bis zu 256 € pro Jahr steuerfrei
Bei Überschreitung ist der volle Betrag steuerpflichtig – auch bei minimalem Überschreiten
Eintragung in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ in Anlage SO
Kleinere Cashback-Beträge sind in der Regel unproblematisch – mehrere Quellen oder hohe Summen können jedoch die Freigrenze überschreiten.
Fünf schnelle Tipps zur korrekten Behandlung von Cashback
Sorgfältig klassifizieren – Unterscheiden Sie, ob Cashback ein Rabatt auf eine Betriebsausgabe oder eine Prämie/Einnahme ist.
Als Ausgabenminderung verbuchen – Bei direkter Verbindung zu einer betrieblichen Ausgabe den Betrag von den Kosten abziehen.
Bonus-Cashback als Einnahme erfassen – Prämien ohne direkten Bezug zu einer Ausgabe als „sonstige Einkünfte“ in der Steuererklärung angeben.
Freigrenze beachten – Steuerfrei nur bis 256 € jährlich; darüber hinaus wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Dokumentation führen – Quelle, Zweck und Art des Cashback klar vermerken, um bei einer Steuerprüfung vorbereitet zu sein.
✅ Weitere Tipps zu absetzbaren Betriebsausgaben finden Sie hier
FAQ
Frage: Kann Cashback meinen zu versteuernden Gewinn reduzieren?
Antwort: Ja – wenn es an betriebliche Ausgaben gebunden ist, senkt es die Kosten. Bleibt der Gesamtbetrag unter 256 €, bleibt er steuerfrei.
Frage: Was passiert, wenn ich Cashback aus mehreren Quellen erhalte?
Antwort: Summieren Sie alle Beträge. Übersteigt die Summe 256 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Frage: Wo gebe ich Cashback über 256 € an?
Antwort: In der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ in der Anlage SO gemäß § 22 EStG.
Frage: Sind Empfehlungs- oder Willkommensboni immer steuerpflichtig?
Antwort: In der Regel ja – sofern sie nicht als Rabatt auf eine konkrete Ausgabe gelten, fallen sie unter „sonstige Einkünfte“.